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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV

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1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot.
2Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25