(1) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag einen vom Bundesamt anerkannten Nachweis über Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) 1Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.
2Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.