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Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses – IntTestV

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Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25