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Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses – IntTestV

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(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

(2) 1Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden.
2Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.

(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wiederholt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25