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Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses – IntTestV

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1Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
2Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25