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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre – IntermErsAufwV

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(1) 1Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
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1.
für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
3.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25