(1) 1Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
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(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.