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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre – IntermErsAufwV

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(1) 1Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden.
2Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(2) 1Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten.
2Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10 000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.

(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25