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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre – IntermErsAufwV

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Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25