print

Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung – ImmVermV

arrow_left arrow_right

Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich auf das Inland beschränkt.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25