Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV

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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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