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Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung – ImmVermV

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1Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25