Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV

arrow_left arrow_right

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print