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Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung – ImmVermV

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Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25