print

Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung – ImmVermV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern.
2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

(2) 1Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse.
2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
3Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) 1Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen.
2Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
3Unberührt bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25