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Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV

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(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) 1Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.
1Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26