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IWF-Gesetz – IMFAbkG

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Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben.

Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26