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Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 – IMFAbkG

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1Der Neufassung des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, die der Gouverneursrat des Fonds bis zum 30. April 1976 genehmigt hat (ursprüngliche Fassung:
2BGBl. 1952 II S. 638; Änderungen und Ergänzungen von 1968: BGBl. 1968 II S. 1227), wird zugestimmt.
3Die im folgenden als Übereinkommen bezeichnete Neufassung wird nachstehend veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25