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Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 – IMFAbkG

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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 9 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen (Neufassung) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25