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Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 – IMFAbkG

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Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.

Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25