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Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 – IMFAbkG

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1Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab.
2Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.

Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25