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IFCAbkG
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Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation – IFCAbkG
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Art 7
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(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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