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Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation – IFCAbkG

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1Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt.
2Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25