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Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation – IFCAbkG

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(1) Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, gemäß Artikel IV Abschnitt 9 des Abkommens als Hinterlegungsstelle für die Internationale Finanz-Corporation tätig zu sein.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit führt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation gemäß Artikel IV Abschnitt 10 des Abkommens.

Art. 2 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7600-1

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25