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Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation – IFCAbkG

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1Dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation), das am 11. April 1955 von dem Direktorium der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Zwecke der Vorlage bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten gebilligt worden ist, wird zugestimmt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25