print

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See – HSeeZG

arrow_left

(1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 180 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25