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Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See – HSeeZG

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1Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,

1.
die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern,
2.
die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden,
3.
die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden,
um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 180 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25