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Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes – HBauStatG

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Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden und für kreisfreie Städte ist zum Ende des Kalenderjahres von den statistischen Ämtern der Länder mit den Ergebnissen der Bautätigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebäuden, der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden nach Zahl der Räume und der Bestand an Räumen und Wohnfläche fortzuschreiben, der in der jeweils letzten allgemeinen Gebäude- und Wohnungszählung festgestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.8.2020 I 1728
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25