(1) 1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.
(2) 1Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.