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Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes – HBauStatG

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(1) 1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.8.2020 I 1728
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25