Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG

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Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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