HBauStatG
Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG
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§ 4 Hilfsmerkmale
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Hilfsmerkmale sind
1.
Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
2.
Anschrift des Baugrundstücks;
3.
Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach
§ 1
Abs. 2
Nr. 1
bis
3
und des Eigentümers für die Erhebung nach
§ 1
Abs. 2
Nr. 4
;
4.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
5.
bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach
§ 1
Abs. 2
Nr. 4
.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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