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Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes – HBauStatG

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1Für die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnahmen, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.8.2020 I 1728
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25