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Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen – HalblSchG

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1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25