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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin – HörAkAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25