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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin – HörAkAusbV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25