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Hörakustikerausbildungsverordnung – HörAkAusbV

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(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.

2Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

3Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,
2.
Messverfahren auszuwählen und
3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.

2Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26