print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin – HörAkAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,
2.
Messverfahren auszuwählen und
3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25