(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
2
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
2
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 40 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 60 Prozent. |
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
2
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, |
| 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, |
| 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, |
| 4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
| 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
5 | |
|
8 | |||
| 2 | Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
11 |
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|
16 |
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|
||||
| 3 | Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
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4 | |
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9 | |||
| 4 | Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
||
|
10 |
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|
4 | |||
| 5 | Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
10 | |
|
8 | |||
| 6 | Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
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12 | |
|
||||
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18 |
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| 7 | Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
3 | |
|
||||
|
5 |
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| 8 | Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
6 | |
|
2 | |||
| 9 | Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
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|
4 |
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||
| 5 | Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 | |
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2 | |||
| 6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
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3 | |
| 7 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
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2 | |
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2 | |||