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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin – HörAkAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit
20 Prozent,
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit
20 Prozent,
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit
40 Prozent,
4. Servicemaßnahmen mit10 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.

Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25