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Verfahrensordnung für Höfesachen – HöfeVfO

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(1) 1Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
2

"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(2) 1Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
2

"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(3) 1Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen.
2Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
3

"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(4) 1Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
2

"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ..."
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
3
"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ..."
einzutragen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25