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Verfahrensordnung für Höfesachen – HöfeVfO

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Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25