(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.
(2) 1Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden.
2Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.