print

Verfahrensordnung für Höfesachen – HöfeVfO

arrow_left arrow_right

(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.

(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.

(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25