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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten – GWStatG

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1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.

3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26