Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten – GWStatG

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Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
2.
„Unternehmen“ solche des Abschnitts III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 in der jeweils geltenden Fassung;
3.
4.
„Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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