α
GWStatG
print
Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten – GWStatG
arrow_left
arrow_right
§ 7 Hilfsmerkmale
link
anchor
Hilfsmerkmale sind
1.
Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung