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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten – GWStatG

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(1) 1Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.
2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25