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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten – GWStatG

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(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient

1.
der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,
2.

(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26