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Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG

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Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26