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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher – GvKostG

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(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25