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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher – GvKostG

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Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25